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Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben
den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten
und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales nach § 7 der
Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese ASR A1.7 konkretisiert im Rahmen ihres
Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung
über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen
Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen,
dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung
erfüllt sind.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit
mindestens denselben Sicherheits-und
Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat grundlegende
Inhalte der BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und
Tore“ des Fachausschusses „Bauliche Einrichtungen“ der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in
Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S.
48) als ASR in sein Regelwerk übernommen. .....